Kann man sicher machen,aber braucht man doch nicht. In den Papieren stehen die Reifendimensionen und kein Reifentyp. Wenn die aufgezogenen Reifen diese Dimensionen aufweisen und den entsprechenden Geschwindigkeitsindex haben ist doch alles i.O.
Auf jeden Fall hab ich Christoph's Post weiter oben genau so verstanden.
Wenn die Reifenhersteller noch Freigaben machen ist das ein Service für die Händler und Fahrer, aber mitzuführen brauchst du die nicht.
Reifenfreigaben: Verbindlich oder nicht?
Re: Reifenfreigaben-Auflistung
Mal was zu Reifen-Freigaben allgemein:
http://www.adac.de/_mmm/pdf/Motorradrei ... _29840.pdf
In meiner Zulassungbescheinigung Teil 1 unter .22 steht nix.
Rainer
http://www.adac.de/_mmm/pdf/Motorradrei ... _29840.pdf
In meiner Zulassungbescheinigung Teil 1 unter .22 steht nix.
Rainer
- Christoph
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Re: Reifenfreigaben: Verbindlich oder nicht?
Hallo Rainer,
Danke für den interessanten Link. Habe das mal hierher verschoben, wo es genau um dieses Thema geht.
Schöne Grüße
Christoph
Danke für den interessanten Link. Habe das mal hierher verschoben, wo es genau um dieses Thema geht.
Schöne Grüße
Christoph
2010-2014 XT1200Z DP01 silber | seit 2014 XT1200Z DP04 blau
Re: Reifenfreigaben: Verbindlich oder nicht?
Vielleicht sollte man sich einfach mal von dem fälschlicherweise eingebürgerten Wort "Reifenfreigabe" freimachen. Das was die Hersteller ausstellen sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Die waren notwendig, damit ein Reifenhersteller (xx) auch dann seine Reifen an den Mann bringen kann, wenn der Motorradhersteller mit einem anderen Reifenhersteller (yy) einen lukrativen Deal ausgehandelt hat und diesen (yy) als Reifenbindung oder Empfehlung in den Papieren hatte.
Damit geht der Motorradhersteller aber ein Haftungsrisiko ein das durch die Ubb an den anderen Reifenhersteller (xx) übergeht. Im Zuge der Eu fällt dieser ganze Regulierungswahn weg...das Risiko geht an den Kunden über.
Der ein - oder andere Reifenhersteller stellt zwar immer noch UBB's aus.....das dürfte aber eher Marketinggründe haben - mit UBB verkauft es sich halt besser. Aber das es nicht einmal Bridgestone als Erstausrüster für die DP04 eine UBB hat spricht doch schon Bände....
Damit geht der Motorradhersteller aber ein Haftungsrisiko ein das durch die Ubb an den anderen Reifenhersteller (xx) übergeht. Im Zuge der Eu fällt dieser ganze Regulierungswahn weg...das Risiko geht an den Kunden über.
Der ein - oder andere Reifenhersteller stellt zwar immer noch UBB's aus.....das dürfte aber eher Marketinggründe haben - mit UBB verkauft es sich halt besser. Aber das es nicht einmal Bridgestone als Erstausrüster für die DP04 eine UBB hat spricht doch schon Bände....
- Christoph
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Re: Reifenfreigaben: Verbindlich oder nicht?
In dem ADAC-PDF werden "Freigabe" und "Unbedenklichkeitsbescheinigung" synonym verwendet - ich verstehe das auch so, dass "U.b.b" das zutreffendere Wort ist.
Ein Absatz auf S. 1 klingt aber doch so, als wäre der Haftungs-Aspekt nicht völlig zu vernachlässigen:
@Caschi: Weil die "Freigabe" des Bridgestone schon im Handbuch steht, ist sie wohl nicht erforderlich.
Das ADAC-PDF bestätigt, dass aus Sicht des Gesetzgebers (Polizei/TÜV) alle Reifen montiert sein dürfen, die den Dimensionen und Geschwindigkeits-/Traglastindices in den Papieren entsprechen (deshalb ist auch die M+S-Kennzeichung plus Vmax-Aufkleber bei Stollenreifen wichtig).
Die Haftungsfrage habe ich jetzt so verstanden:
Drei XT1200Z-Fahrer kommen unabhängig voneinander auf der Autobahn bei hohem Tempo ohne Fremdeinwirkung ins Pendeln, stürzen und ziehen sich Verletzungen mit hohen Folgekosten zu (Berufsunfähigkeit etc.). Alle drei waren an dem Unfall nicht selbst schuld - das Motorrad hat angefangen, zu pendeln. Also verklagen sie Yamaha auf beträchtliche Summen an Schadensersatz.
Der erste hatte noch die Erstbereifung drauf, die auch im Handbuch steht. Wenn es dem Kläger gelingt zu beweisen, dass das Motorrad von sich aus angefangen hat zu pendeln (Zeugenaussagen), ist es nicht unwahrscheinlich, dass er Schadensersatz, Schmerzensgeld o.ä. bekommt.
Der zweite hatte einen Reifen mit Freigabe / UBB drauf. Er wendet seine Klage nicht an Yamaha, da der Reifen nicht im Handbuch steht, sondern an den Reifenhersteller, der die Freigabe/UBB herausgegeben hat. Auch hier gibt es eine Chance auf Schadensersatz.
Der dritte hatte einen Reifen ohne Freigabe/UBB drauf, z.B. den alten ContiTrailAttack. Yamaha verteidigt sich mit dem Hinweis, den Reifen nicht freigegeben zu haben. Conti kommt deswegen als Angeklagter auch nicht in Frage => Der Fahrer kann vielleicht die Werkstatt verklagen, die ihm den Reifen montiert hat. Wenn die Werkstatt vor der Montage auf die nicht vorhandene Freigabe/UBB hingewiesen hatte, dürfte sie wahrscheinlich auch aus dem Schneider sein und der Fahrer sieht keinen Cent.
Es ist zwar richtig, dass man nach einem solchen überlebten Unfall genug andere Sorgen hat - aber wenn ich da so drüber nachdenke, um welche Summen es da im Zweifelsfall gehen könnte (Leben völlig ruiniert oder nur teilweise), tendiere ich da vorsichtshalber doch wieder zu einem Reifen mit Freigabe/UBB. Als DP04-Fahrer sieht es da natürlich sparsam aus... Ich werde mal bei Michelin & Co. anfragen, ob die DP01-Freigaben/UBBs auf die DP04 übertragbar sind oder ob sie nachgereicht werden.
Schöne Grüße
Christoph
Ein Absatz auf S. 1 klingt aber doch so, als wäre der Haftungs-Aspekt nicht völlig zu vernachlässigen:
Im Handbuch meiner alten DP01 standen der Bridgestone und der Metzeler EXP C drin, im Handbuch meiner neuen DP04 steht:Einzelne Motorradhersteller verzichten einerseits auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen anderer-
seits den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprüng-
lich homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Werden diese Empfehlun-
gen missachtet, muss der Halter mögliche gravierende Folgen selbst verantworten.
Drunter steht der Metzeler EXP C, der ist bei mir aber mit einem undurchsichtigen Klebestreifen abgedeckt. Beim Bridgestone steht interessanterweise die Version ohne "E" drin, montiert ist bei mir aber ein "E".Ausschließlich die nachfolgenden Reifen sind nach zahlreichen Tests von der Yamaha Motor Co., Ltd. freigegeben worden:
...Bridgestone/BW501 ... BW502
@Caschi: Weil die "Freigabe" des Bridgestone schon im Handbuch steht, ist sie wohl nicht erforderlich.
Das ADAC-PDF bestätigt, dass aus Sicht des Gesetzgebers (Polizei/TÜV) alle Reifen montiert sein dürfen, die den Dimensionen und Geschwindigkeits-/Traglastindices in den Papieren entsprechen (deshalb ist auch die M+S-Kennzeichung plus Vmax-Aufkleber bei Stollenreifen wichtig).
Die Haftungsfrage habe ich jetzt so verstanden:
Drei XT1200Z-Fahrer kommen unabhängig voneinander auf der Autobahn bei hohem Tempo ohne Fremdeinwirkung ins Pendeln, stürzen und ziehen sich Verletzungen mit hohen Folgekosten zu (Berufsunfähigkeit etc.). Alle drei waren an dem Unfall nicht selbst schuld - das Motorrad hat angefangen, zu pendeln. Also verklagen sie Yamaha auf beträchtliche Summen an Schadensersatz.
Der erste hatte noch die Erstbereifung drauf, die auch im Handbuch steht. Wenn es dem Kläger gelingt zu beweisen, dass das Motorrad von sich aus angefangen hat zu pendeln (Zeugenaussagen), ist es nicht unwahrscheinlich, dass er Schadensersatz, Schmerzensgeld o.ä. bekommt.
Der zweite hatte einen Reifen mit Freigabe / UBB drauf. Er wendet seine Klage nicht an Yamaha, da der Reifen nicht im Handbuch steht, sondern an den Reifenhersteller, der die Freigabe/UBB herausgegeben hat. Auch hier gibt es eine Chance auf Schadensersatz.
Der dritte hatte einen Reifen ohne Freigabe/UBB drauf, z.B. den alten ContiTrailAttack. Yamaha verteidigt sich mit dem Hinweis, den Reifen nicht freigegeben zu haben. Conti kommt deswegen als Angeklagter auch nicht in Frage => Der Fahrer kann vielleicht die Werkstatt verklagen, die ihm den Reifen montiert hat. Wenn die Werkstatt vor der Montage auf die nicht vorhandene Freigabe/UBB hingewiesen hatte, dürfte sie wahrscheinlich auch aus dem Schneider sein und der Fahrer sieht keinen Cent.
Es ist zwar richtig, dass man nach einem solchen überlebten Unfall genug andere Sorgen hat - aber wenn ich da so drüber nachdenke, um welche Summen es da im Zweifelsfall gehen könnte (Leben völlig ruiniert oder nur teilweise), tendiere ich da vorsichtshalber doch wieder zu einem Reifen mit Freigabe/UBB. Als DP04-Fahrer sieht es da natürlich sparsam aus... Ich werde mal bei Michelin & Co. anfragen, ob die DP01-Freigaben/UBBs auf die DP04 übertragbar sind oder ob sie nachgereicht werden.
Schöne Grüße
Christoph
2010-2014 XT1200Z DP01 silber | seit 2014 XT1200Z DP04 blau
Re: Reifenfreigaben: Verbindlich oder nicht?
Hallo Christoph, bei Michelin habe ich schon nachgefragt (MPR4 Trail) und sie haben auch geantwortet: Testfahrten finden jederzeit nach Wetterlage statt, und wenn die Test's positiv ausfallen sollte(n) die UBBs Anfang/Mitte Mai zur Verfügung stehen. Die UBBs sind von der DP01 nicht auf die DP04 übertragbar, da die Fahrwerks-Komponenten bei beiden Modellen wohl nicht identisch sind.
Gruß Rainer
Gruß Rainer
Re: Reifenfreigaben: Verbindlich oder nicht?
Ich gestehe das Handbuch nicht durchgelesen zu haben ...habe aber auch nicht damit gerechnet das dort etwas steht, da es für die DP01 eine UBB gibtChristoph hat geschrieben: @Caschi: Weil die "Freigabe" des Bridgestone schon im Handbuch steht, ist sie wohl nicht erforderlich.

Zudem ist der "empfohlene Reifen" zumindest im Bereich Nasshaftung schon Lage nicht mehr konkurrenzfähig und damit eigentlich keine Empfehlung (diese Aussage spiegelt ausschließlich meine persönliche Meinung wider)
Ich bin echt unschlüssig welcher mein nächster Reifen sein könnte.

Re: Reifenfreigaben: Verbindlich oder nicht?
Wissenswertes über Reifen
Die Angaben der Reifengröße finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren Sollten Sie ein
Fahrzeug besitzen, bei dem keine Fabrikatsbindung (z.B. Pirelli, Michelin, Metzeler usw.) eingetragen
ist, so müssen lediglich die Angaben der Reifengröße, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsbereich
und Schlauchtyp (Schlauchlos) eingehalten werden.
Unbedingt erforderlich ist jedoch die Beachtung der in den Papieren eingetragenen Angaben über Reifengröße, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsangabe und Schlauchtyp.
Die Angaben über Reifenbreite, Querschnittsverhältniss und Felgendurchmesser müssen auf jeden
Fall eingehalten werden.
Die Angaben über die Trägheitskennzahl und das Geschwindigkeitssymbol dürfen nicht
unterschritten werden. Sie können aber jederzeit einen Reifen höherer Tragfähigkeitskennzahl
bzw. höherem Geschwindigkeitssymbol verwenden. D.h. wenn z.B. in Ihren Papieren die Bezeichnung 60 M eingetragen ist, so können Sie jederzeit einen Reifen mit der Kennzeichnung 60 P, oder 65 M, 70 P usw. verwenden. Der Geschwindigkeitscode gibt die zugelassene Maximalgeschwindigkeit des Reifens an. Die Trägheitskennzahl (LI, Load Index) ist eine Codezahl, die die Höchsttragfähigkeit des Reifens bei Maximalgeschwindigkeit angibt.
Gruß
Christian
Die Angaben der Reifengröße finden Sie in Ihren Fahrzeugpapieren Sollten Sie ein
Fahrzeug besitzen, bei dem keine Fabrikatsbindung (z.B. Pirelli, Michelin, Metzeler usw.) eingetragen
ist, so müssen lediglich die Angaben der Reifengröße, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsbereich
und Schlauchtyp (Schlauchlos) eingehalten werden.
Unbedingt erforderlich ist jedoch die Beachtung der in den Papieren eingetragenen Angaben über Reifengröße, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsangabe und Schlauchtyp.
Die Angaben über Reifenbreite, Querschnittsverhältniss und Felgendurchmesser müssen auf jeden
Fall eingehalten werden.
Die Angaben über die Trägheitskennzahl und das Geschwindigkeitssymbol dürfen nicht
unterschritten werden. Sie können aber jederzeit einen Reifen höherer Tragfähigkeitskennzahl
bzw. höherem Geschwindigkeitssymbol verwenden. D.h. wenn z.B. in Ihren Papieren die Bezeichnung 60 M eingetragen ist, so können Sie jederzeit einen Reifen mit der Kennzeichnung 60 P, oder 65 M, 70 P usw. verwenden. Der Geschwindigkeitscode gibt die zugelassene Maximalgeschwindigkeit des Reifens an. Die Trägheitskennzahl (LI, Load Index) ist eine Codezahl, die die Höchsttragfähigkeit des Reifens bei Maximalgeschwindigkeit angibt.
Gruß
Christian