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Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Mi 3. Jun 2020, 21:07
von dl7jsk
Hallo zusammen,

ein befreundeter Biker hat mir gesagt, daß man Reifen montieren darf, die einen geringeren Last- und Geschwindigkeitsindex haben als in den Papieren angegeben, sofern die Reifen eine M/S-Kennzeichnung haben.
In meinem Schein steht 69V bzw. 59V
Die Reifen, die ich im Auge habe (Karoo3) haben 59R und 69R, dürfen also nur 170 km/h laufen. Kein Problem, da ich nie schneller als 150 unterwegs bin

Ist das wirklich erlaubt? Wenn ja, wo nachzulesen?

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Mi 3. Jun 2020, 22:16
von Obelix
Sollte ja mindestens der Reifenhändler wissen.

Geschwindigkeitsindex ja, hatte ich schon, muss eigentlich n Aufkleber mit Vmax Zulässig haben.

Gewichtsindex - über die Brücke würde ich nicht gehen.

Dann berichte mal!

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Do 4. Jun 2020, 09:06
von Varaderotreiber
Das hängt auch davon ab, ob den technischen Überwachungsvereinen eine Reifenfreigabe vom Hersteller vorliegt. Es reicht nicht, wenn man diese Reifenfreigabe selbst in der Hand hat. Die müssen sie haben!
Das heißt: Deine Frage kann ausschließlich jemand beantworten, der Zugang zu diesen Daten hat. Sprich, du musst zu einem KFZ Gutachter oder zur Dekra, Tüv usw. Die können dir auch sagen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, wie z.Bsp. Aufkleber anbringen, Zettel mitführen, keine Tieferlegung, Leistungssteigerung.

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Do 4. Jun 2020, 10:00
von Meistersauer
Sommerreifen müssen immer die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit erfüllen.
Winterreifen müssen dies nicht, aber es muss ein akustisches oder visuelles Signal erfolgen das die maximale zulässige Geschwindigkeit des Winterreifens erreicht ist. Oder halt dieser Typische M+S Aufkleber im Sichtfeld des Fahrers.
Als Winterreifen gelten Reifen die eine M+S Kennung haben bis Produktionsdatum 31.12.2017, ab dem 01.01.2018 reicht diese Kennung nicht mehr aus um als Winterreifen angesehen zu werden. Ab da muss der Reifen auch das Gebirgszeichen mit Schneeflocke auf dem Reifen sein.

Der Lastindex muss immer ausreichend sein. Im Zweifel kann man sich den auch Ausrechnen, aber der in der Zulassungsbescheinigung angegebene ist meistens schon der kleinste.

Zum Thema Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wenn in der Zulassungsbescheinigung eine Reifenfabrikatsbindung eingetragen ist, muss man als Fahrer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mitführen, ich gehe aber mal davon aus, dass das bei der xt nicht der Fall ist.
Überwachungsorganisationen und technische Prüfstellen können in Ihrem System nachsehen ja, aber z.B. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle muss man sie vorzeigen, wenn man einen Eintrag hat. Wobei sich zum 01.01.2020 ja auch da etwas geändert hat.

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Do 4. Jun 2020, 17:49
von Mr.L
viewtopic.php?f=8&t=7937

https://www.gs-forum.eu/threads/schon-d ... ost1973329

Da könnte man sich durchkämpfen.
Dann kommt der Punkt wo man drüber stolpert ob das alles überhaupt für Motorräder Gültigkeit hat.

Will man Stollen fahren und kann die Höchstgeschwindigkeit des Motorrad nicht drosseln könnte es ggf. zu einem Problem werden.

Ich habe AX41 drauf..... 160er Aufkleber im Sichtbereich.
Im September wäre HU fällig.
Abwarten, ich sehe das entspannt.
Wenn die dann nicht wollen, kommen eben kurz andere Reifen drauf.

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Fr 5. Jun 2020, 10:07
von rursee
Hallo Sebi,

ich glaube nicht, dass der TÜV das eigentliche Problem ist. Solltest Du mal aus Versehen wegrutschen und die Versicherung stellt dann den falschen Reifen fest, wird das mit Sicherheit teurer als nur eine 2. TÜV-Gebühr.
Das Mopped von meinem Freund ist nach einem Unfall von der Polizei sichergestellt und wird jetzt genau untersucht.

Schöne Grüße vom

rursee

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Fr 5. Jun 2020, 12:20
von Mr.L
Moin,

rutscht Man(n) weg, war es nicht angepasste Geschwindikeit.
Es wird immer darauf hinaus laufen ....ich bin Schuld.
Nimmt mir jemand die Vorfahrt und ich bekomme das Fahrzeug nicht ausreichend verzögert oder kann ausweichen...... 50/50 ich hätte ja vorrausschauender fahren können.

Ich sehe nicht alles schwarz, wenn man aber um den schlimmsten Fall weiß..... dann ist gut wenn er nicht eintritt.

Habe ich eine "Unfall", Wegrutscher oder was auch immer und ich war nichtmal annähernd in dem für den Reifen zulässigen Geschwindikeitsbereich,
dann kann der Reifen daran schon mal nicht schuld sein.
Ein Mangel sollte schon ursächlich für die eingetretene Situation verantantwortlich sein, dann stimme ich dir zu.
Dann ist Man(n) auf jeden fall der gearschte.

Es gibt von Brigestone eine Freigabe für die DP01.
Ich bemühe mich ja gerade den Reifen in die Papiere eingetragen zu bekommen.

Grüsse basti

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Fr 5. Jun 2020, 15:29
von dl7jsk
Sebi hat geschrieben: Fr 5. Jun 2020, 12:20 Ich bemühe mich ja gerade den Reifen in die Papiere eingetragen zu bekommen.
Ich bin verwirrt: Ich habe nur Größen im Schein, keine Fabrikate. Ich darf alles aufziehen. Aber schon von Anfang an. Bei meiner alten XT600 mußte ich mir die Fabrikatsbindung noch extra aus dem Schein streichen lassen, aber nicht bei meiner Tenere

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Fr 5. Jun 2020, 16:59
von Mr.L
Wenn BMW in den CoC Papieren für die GSen TKC80 eingetragen hat, dort dann der Hinweis steht das im Sichtbereich ein Hinweis auf die dann gültige Höchstgeschwindigkeit anzubringen ist........

Daher mein Versuch die Freigabe von Brigestone dazu verwendet die Reifen mit geringer Speedindex bei der DP01 eingetragen zu bekommen.

Re: Geringerer Geschwindigkeitsindex

Verfasst: Sa 6. Jun 2020, 09:56
von Meistersauer
dl7jsk hat geschrieben: Mi 3. Jun 2020, 21:07
Ist das wirklich erlaubt? Wenn ja, wo nachzulesen?

Im Paragraph 36 StVZO ist Bereifung und Laufflächen geregelt.
Im Absatz 1 Satz 1 steht das die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit erfüllt werden muss.
Der Absatz 4 beschäftigt sich mit Winterreifen und Absatz 5 regelt dann wenn Reifen wie in Absatz 4 verwendet werden und diese die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht erfüllen, sind die Anforderungen des Absatz 1 Satz 1 erfüllt wenn für die Dauer der Nutzung ein Aufkleber oder ein Schild oder eine Anzeige im Fahrzeug (zumindest rechtzeitig vor erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Reifens) im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird.