In dem ADAC-PDF werden "Freigabe" und "Unbedenklichkeitsbescheinigung" synonym verwendet - ich verstehe das auch so, dass "U.b.b" das zutreffendere Wort ist.
Ein Absatz auf S. 1 klingt aber doch so, als wäre der Haftungs-Aspekt nicht völlig zu vernachlässigen:
Einzelne Motorradhersteller verzichten einerseits auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen anderer-
seits den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprüng-
lich homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Werden diese Empfehlun-
gen missachtet, muss der Halter mögliche gravierende Folgen selbst verantworten.
Im Handbuch meiner alten DP01 standen der Bridgestone und der Metzeler EXP C drin, im Handbuch meiner neuen DP04 steht:
Ausschließlich die nachfolgenden Reifen sind nach zahlreichen Tests von der Yamaha Motor Co., Ltd. freigegeben worden:
...Bridgestone/BW501 ... BW502
Drunter steht der Metzeler EXP C, der ist bei mir aber mit einem undurchsichtigen Klebestreifen abgedeckt. Beim Bridgestone steht interessanterweise die Version ohne "E" drin, montiert ist bei mir aber ein "E".
@Caschi: Weil die "Freigabe" des Bridgestone schon im Handbuch steht, ist sie wohl nicht erforderlich.
Das ADAC-PDF bestätigt, dass aus Sicht des Gesetzgebers (Polizei/TÜV) alle Reifen montiert sein dürfen, die den Dimensionen und Geschwindigkeits-/Traglastindices in den Papieren entsprechen (deshalb ist auch die M+S-Kennzeichung plus Vmax-Aufkleber bei Stollenreifen wichtig).
Die Haftungsfrage habe ich jetzt so verstanden:
Drei XT1200Z-Fahrer kommen unabhängig voneinander auf der Autobahn bei hohem Tempo ohne Fremdeinwirkung ins Pendeln, stürzen und ziehen sich Verletzungen mit hohen Folgekosten zu (Berufsunfähigkeit etc.). Alle drei waren an dem Unfall nicht selbst schuld - das Motorrad hat angefangen, zu pendeln. Also verklagen sie Yamaha auf beträchtliche Summen an Schadensersatz.
Der erste hatte noch die Erstbereifung drauf, die auch im Handbuch steht. Wenn es dem Kläger gelingt zu beweisen, dass das Motorrad von sich aus angefangen hat zu pendeln (Zeugenaussagen), ist es nicht unwahrscheinlich, dass er Schadensersatz, Schmerzensgeld o.ä. bekommt.
Der zweite hatte einen Reifen mit Freigabe / UBB drauf. Er wendet seine Klage nicht an Yamaha, da der Reifen nicht im Handbuch steht, sondern an den Reifenhersteller, der die Freigabe/UBB herausgegeben hat. Auch hier gibt es eine Chance auf Schadensersatz.
Der dritte hatte einen Reifen ohne Freigabe/UBB drauf, z.B. den alten ContiTrailAttack. Yamaha verteidigt sich mit dem Hinweis, den Reifen nicht freigegeben zu haben. Conti kommt deswegen als Angeklagter auch nicht in Frage => Der Fahrer kann vielleicht die Werkstatt verklagen, die ihm den Reifen montiert hat. Wenn die Werkstatt vor der Montage auf die nicht vorhandene Freigabe/UBB hingewiesen hatte, dürfte sie wahrscheinlich auch aus dem Schneider sein und der Fahrer sieht keinen Cent.
Es ist zwar richtig, dass man nach einem solchen überlebten Unfall genug andere Sorgen hat - aber wenn ich da so drüber nachdenke, um welche Summen es da im Zweifelsfall gehen könnte (Leben völlig ruiniert oder nur teilweise), tendiere ich da vorsichtshalber doch wieder zu einem Reifen mit Freigabe/UBB. Als DP04-Fahrer sieht es da natürlich sparsam aus... Ich werde mal bei Michelin & Co. anfragen, ob die DP01-Freigaben/UBBs auf die DP04 übertragbar sind oder ob sie nachgereicht werden.
Schöne Grüße
Christoph