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Re: Scheinwerfer Protektor

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 14:14
von Pitterl
Was Du schon wieder denkst.
Pitterl
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Re: Scheinwerfer Protektor

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 14:15
von Pitterl
ila hat geschrieben:Hallo Zusammen,

meiner ist noch dran.... ich mag das Ding irgendwie :)

Gruss Ingo
Hi Ingo,
Sagst Du das oder Deine Frau?? :o :o :o :o :o
Pitterl

Re: Scheinwerfer Protektor

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 14:32
von Christoph
Och Leute,

macht Euch doch nicht über dieses Teil mit der Schutzfunktion lustig, das einen wichtigen Beitrag dazu leistet, ungewollte schwere Schäden zu verhüten. Selbst der kleinste Riss kann Monate später zu einem dicken Problem werden.

Schöne Grüße
Christoph
:lol:

Re: Scheinwerfer Protektor

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 14:55
von Slaine
Habe es seit Anfang an dran und ich lasst es auch so.

Re: Scheinwerfer Protektor

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 14:57
von ila
Hallo Pitterl,
was soll ich dazu sagen :).... irgendwie haben wir uns aneinander gewöhnt und da entsteht schon eine tiefere Bindung.... und da haben die Mädels kein Mitspracherecht, sondern müssen die Tatsachen akzeptieren :lol:

Gruss Ingo

Re: Scheinwerfer Protektor

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 15:31
von hdidi
Also wie gesagt, ich mag es ohne Schutz lieber :D

Re: Scheinwerfer Protektor

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 18:09
von doppelklick
So Freunde,

Jetzt weis ich wer von Euch es lieber mit und wer es lieber ohne mag.
Auch weis ich was passiert wenn das Ding einen Riss hat. Unter Umständen Monate später.

Leider weis ich über die Folgen mit immer noch nicht Bescheid. (Ich habe zwei erwachsene Kinder. Bevor wieder eine Diskussion deswegen losgeht.)

Deshalb hab ich mal ein wenig gesucht und folgendes gefunden:
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn für die eingebauten Teile (nach a,b,c) eine eigene deutsche (§ 22 StVZO) oder EG-weite Betriebserlaubnis oder eine Bauartgenehmigung (§ 22 a StVZO) besteht die ausdrücklich keine Anbauabnahme erfordert, oder wenn der Anbau der Teile dem Fahrzeughersteller im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 StVZO genehmigt worden ist. Eine erloschene Betriebserlaubnis kann ohne Rückbau nur durch eine Abnahme der Änderung bei einem KFZ-Prüfer wiederhergestellt werden. Mit ABE nach §19.3 StVZO oder per Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Die gilt nicht für Teile gem. §22a StVZO, da hier eine neue Bauartgenehmigung erteilt werden muss.

StVZO § 22a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile): Bestimmte Einrichtungen müssen immer in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: Reifen, Scheiben und Folien für Scheiben, Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen u. a. Diese Fahrzeugteile dürfen zur Verwendung im öffentlichen Verkehr nur angeboten, veräußert oder erworben werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Bei Gebrauchtfahrzeugen genügt es im Einzelfall, wenn die „In etwa Wirkung“ erfüllt ist oder wenn die Einrichtung nicht oder nur mit hohem finanziellen Aufwand umgebaut werden kann. Derartige Teile dürfen nicht verändert werden. Sehr beliebt sind beispielsweise lackierte Rückleuchten. Hier wird die Bauart der Leuchte in unzulässiger Weise geändert
Nachdem das Ding keine Bauartgenehmigung hat und Scheinwerfer verändert, erlischt die Betriebserlaubnis wenn es angebaut ist. Oder sehe ich das verkehrt?

Viele Grüße

Thomas