Pitterl

Hi Ingo,ila hat geschrieben:Hallo Zusammen,
meiner ist noch dran.... ich mag das Ding irgendwie
Gruss Ingo
Nachdem das Ding keine Bauartgenehmigung hat und Scheinwerfer verändert, erlischt die Betriebserlaubnis wenn es angebaut ist. Oder sehe ich das verkehrt?Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn für die eingebauten Teile (nach a,b,c) eine eigene deutsche (§ 22 StVZO) oder EG-weite Betriebserlaubnis oder eine Bauartgenehmigung (§ 22 a StVZO) besteht die ausdrücklich keine Anbauabnahme erfordert, oder wenn der Anbau der Teile dem Fahrzeughersteller im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 StVZO genehmigt worden ist. Eine erloschene Betriebserlaubnis kann ohne Rückbau nur durch eine Abnahme der Änderung bei einem KFZ-Prüfer wiederhergestellt werden. Mit ABE nach §19.3 StVZO oder per Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Die gilt nicht für Teile gem. §22a StVZO, da hier eine neue Bauartgenehmigung erteilt werden muss.
StVZO § 22a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile): Bestimmte Einrichtungen müssen immer in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: Reifen, Scheiben und Folien für Scheiben, Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen u. a. Diese Fahrzeugteile dürfen zur Verwendung im öffentlichen Verkehr nur angeboten, veräußert oder erworben werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Bei Gebrauchtfahrzeugen genügt es im Einzelfall, wenn die „In etwa Wirkung“ erfüllt ist oder wenn die Einrichtung nicht oder nur mit hohem finanziellen Aufwand umgebaut werden kann. Derartige Teile dürfen nicht verändert werden. Sehr beliebt sind beispielsweise lackierte Rückleuchten. Hier wird die Bauart der Leuchte in unzulässiger Weise geändert