Verordnung 741.72
über die Abgabe für die Benützungvon Nationalstrassen
(Nationalstrassenabgabe-Verordnung, NSAV)
Art. 6 Vignette
1) Die Vignette ist am Fahrzeug wie folgt direkt aufzukleben:
- b. bei Anhängern und Motorrädern an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil.
So Schreibt es das Gesetz
Also einfach auf die Schinge
Grüße
Darkrider