Übernommen aus Motorrad online:
Mit seinem Beschluss vom Freitag (15.2.2019) hat der Bundesrat den Weg zur Liberalisierung des § 21 STVZO freigemacht. Künftig sind alle Prüforganisationen berechtigt ein Vollgutachten und Einzelabnahmen zu machen.
Der Paragraph 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Das sogenannte Vollgutachten ist Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden.
Alle dürfen jetzt auch Einzelabnahmen
Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich. Dieses Vollgutachten konnte in den alten Bundesländern bislang nur beim TÜV erlangt werden. In den neuen Bundesländern lag dieses Monopol bei der DEKRA.
Unter den § 21 STVZO fallen aber auch Fahrzeugumbauten, für die kein Gutachten vorgelegt werden können und die im Volksmund Sonderabnahme oder Einzelabnahme genannt werden.
Mit dem heutigen Bundesratsbeschluss sind diese Monopolstellungen aufgehoben, so dass Kunden mit ihrem Fahrzeug bei jeder Prüforganisation ein Vollgutachten oder eine Einzelabnahme erlangen können. Mit dieser Liberalisierung des Marktes könnten sich auch Verschiebungen im Gebührengefüge ergeben. Dumpingpreise sind allerdings nicht zu erwarten, da auch hier der Gesetzgeber einen Gebührenrahmen vorgibt.
Gültig wird diese Neuregelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Zu den Prüforganisationen in Deutschland gehören der TÜV, die Dekra, die GTÜ und die KÜS.
§ 21 STVZO - Neureglung
- SiriusBlack
- Beiträge: 308
- Registriert: Di 6. Aug 2013, 19:36
- Erstzulassung: 2010
- Km-Stand: 115000
- Modell: DP01
- Erstzulassung der 2. XT1200Z: 0
- Km-Stand der 2. XT1200Z: 0
§ 21 STVZO - Neureglung
"Wir haben zwei Leben und das zweite beginnt, wenn du erkennst, dass du nur eins hast.“
- Lübi
- Beiträge: 107
- Registriert: Sa 12. Sep 2015, 19:50
- Erstzulassung: 2015
- Km-Stand: 35000
- Modell: DP04
- Erstzulassung der 2. XT1200Z: 0
- Km-Stand der 2. XT1200Z: 0
Re: § 21 STVZO - Neureglung
Das ist die beste Nachricht seit langem.
Jetzt muss ich mit meinem Bastelprojekt, vorausgesetzt ich bekomm das Ding jemals zum Laufen, nicht zu dem bescheuerten TÜV-Prüfer, der mich schon bei einer einfachen Nachfrage lang gemacht hat.
Momentan kämpfe ich mit dem Elektrik-Teufel
Jetzt muss ich mit meinem Bastelprojekt, vorausgesetzt ich bekomm das Ding jemals zum Laufen, nicht zu dem bescheuerten TÜV-Prüfer, der mich schon bei einer einfachen Nachfrage lang gemacht hat.
Momentan kämpfe ich mit dem Elektrik-Teufel
eXTreme Ride Edition 23/50
-
- Beiträge: 47
- Registriert: Do 13. Aug 2015, 12:19
- Erstzulassung: 2014
- Km-Stand: 42000
- Modell: DP04
- Erstzulassung der 2. XT1200Z: 0
- Km-Stand der 2. XT1200Z: 0
- Ort: Wolfenbüttel
Re: § 21 STVZO - Neureglung
Klasse!
Dann kann ja jeder seine eigene Prüforganisation gründen!
Aber ich glaube, da gibt es paar bürokratische Haken.
Mal sehen, wie das wirklich wird.
Dann kann ja jeder seine eigene Prüforganisation gründen!
Aber ich glaube, da gibt es paar bürokratische Haken.
Mal sehen, wie das wirklich wird.
Gruss und gute Fahrt
Martin
Martin